Keine Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

  • 2. Der nach ständiger Rechtsprechung anzunehmende Grundsatz, dass schon eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten ausreicht, um eine Rechtswidrigkeit zu bejahen, greift bei Suchmaschinen ausnahmsweise nicht. Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich. Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein automatisiertes Verfahren in Betracht.
  • 3. Eine Suchmaschine haftet nicht bereits deswegen als Mitstörerin, wenn sie auf Webseiten verlinkt, auf denen wiederum Links zu anderen, rechtswidrige Seiten platziert sind. Andernfalls käme es zu einer uferlosen Haftung.

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Silicon-Redaktion

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