Wie die auf das Online-Recht spezialisierte Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg, mitteilte hatte der Kläger bereits den identischen Sachverhalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht. Während das LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 – Az.: 324 O 993/05) ihm damals in der ersten Instanz noch Recht gab, hob das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 – Az.: 7 U 126/06) das Urteil in der Berufung auf und wies die Ansprüche ab. Nun machte der Kläger seine Ansprüche im normalen Hauptsacheverfahren geltend. Zusätzlich verlangte er von Google keine Links auf Webseiten zu setzen, von denen wiederum auf andere, rechtswidrige Seiten verlinkt werde.
Ein beanstandeter Eintrag sah wie folgt aus:
“Immobilienbetrug – g. Finanzforum
Thema: D. + A. K. + Immobilien toby24 Antworten: 5 Aufrufe: 5355,
Beitrag Forum: Immobilie – D. Verfasst am Fr Dez. 02, …
www. g..net/insider-foren/Immobilienbetrug/Immobilienbetrug.htm – 32k – im Cache – Ähnliche Seiten”
Das Gericht lehnte sämtliche Ansprüche des Klägers ab. Bei den Snippets handle es sich um keine Persönlichkeitsverletzungen. Denn der breiten Masse von Internet-Usern sei klar, dass die gezeigten Schlagworte nicht zwingend mit dem gezeigten Namen in Verbindung stehen. Ein solcher Rückschluss liege schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handle, deren Eintragungen nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhten, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sei.
Es sei für jedermann offensichtlich, dass eine Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasse, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasse, registriere und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeige. Mit dem Suchergebnis verbinde sich insbesondere dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als “Schnipsel” (“Snippets”) aufgeführt würden.
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