Das Gericht gab der Klägerin Recht. Begründung: Es habe nicht ausgereicht, dass die Beklagte den Artikel gelöscht habe. Sie hätte darüber hinaus die URL-Adresse entfernen müssen. Nur die Löschung der URL-Adresse hätte bewirken können, dass der gesamte Artikel ohne Überschrift in der Trefferliste nicht mehr angezeigt werde.
Als Domaininhaberin habe es in ihrem Einwirkungsbereich gelegen, welche Inhalte auf ihren Webseiten veröffentlicht und welche nicht angezeigt würden. Jedenfalls sei sie verpflichtet, für den Bereich ihrer eigenen Internetseite dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Äußerungen nicht mehr erscheinen. Sie hafte daher auch für die fremden Suchergebnisse von Google.
Die Frau habe nicht alles Notwendige veranlasst, um zu vermeiden, dass die Inhalte weiterhin bei Google angezeigt würden, heißt es in der Urteilsbegründung. Sie habe es beispielsweise unterlassen, mittels der von Google angebotenen Hilfsmittel die Äußerungen zu sperren. Auch habe sie es versäumt, Google zum Beispiel per E-Mail oder Telefax darüber zu informieren, dass weiterhin rechtswidrige Aussagen auf der Trefferliste angezeigt werden könnten.
Page: 1 2
Der Wiener Verkehrstechnikspezialist Kapsch TrafficCom nutzt C-ITS-Lösungen, um Autobahnbaustellen besser abzusichern.
Deloitte-Studie: Künstliche Intelligenz ist für knapp ein Drittel aller Boards weltweit nach wie vor kein…
Deutsche Bank erweitert Zugang zu den Softwarelösungen von IBM, um Innovationen zu beschleunigen, Betriebsabläufe zu…
The Royal Marsden NHS Foundation Trust hat gemeinsam mit NTT DATA und der KI-Plattform CARPL.ai…
Drogeriekette will Anwendungen flexibel auf Infrastrukturen on-premises und in der Cloud bereitstellen, um Flexibilitäts- und…
Cloud-Backups gelten als Versicherungspolice des digitalen Zeitalters, was nicht mehr stimmt, warnt Max Heinemeyer von…