Das Gericht gab der Klägerin Recht. Begründung: Es habe nicht ausgereicht, dass die Beklagte den Artikel gelöscht habe. Sie hätte darüber hinaus die URL-Adresse entfernen müssen. Nur die Löschung der URL-Adresse hätte bewirken können, dass der gesamte Artikel ohne Überschrift in der Trefferliste nicht mehr angezeigt werde.
Als Domaininhaberin habe es in ihrem Einwirkungsbereich gelegen, welche Inhalte auf ihren Webseiten veröffentlicht und welche nicht angezeigt würden. Jedenfalls sei sie verpflichtet, für den Bereich ihrer eigenen Internetseite dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Äußerungen nicht mehr erscheinen. Sie hafte daher auch für die fremden Suchergebnisse von Google.
Die Frau habe nicht alles Notwendige veranlasst, um zu vermeiden, dass die Inhalte weiterhin bei Google angezeigt würden, heißt es in der Urteilsbegründung. Sie habe es beispielsweise unterlassen, mittels der von Google angebotenen Hilfsmittel die Äußerungen zu sperren. Auch habe sie es versäumt, Google zum Beispiel per E-Mail oder Telefax darüber zu informieren, dass weiterhin rechtswidrige Aussagen auf der Trefferliste angezeigt werden könnten.
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