Hintergrund: Ein Anbieter von Haushaltsgeräten hatte gegen eine Frau geklagt, die über Ebay Österreich ein Kühlgerät angeboten hatte. Auf den entsprechenden Angebotsseiten band sie ein Foto des Geräts ein, welches sich auf dem Server des Klägers befand. Die Einbindung erfolgte über einen Link, so dass die Datei bei jedem Zugriff auf die Ebay-Angebotsseite vom Server des Klägers abgerufen wurde und dort Traffic-Kosten verursachte.
Das Gericht untersagte nun der Frau die Einbindung von Dateien, die sich auf dem Server des Klägers befanden. In der Belastung des Servers liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers. Ein Zugriff auf den fremden Server zu Werbezwecken stelle eine gezielte Behinderung dar, heißt es in der Urteilsbegründung.
Dabei sei unerheblich, wie oft der Abruf des Bildes tatsächlich stattfand. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Das Gericht verglich den vorliegenden Fall mit Spam-Mails, bei denen auch eine einzelne Mail keine wesentliche Beeinträchtigung des Empfängers verursache, aber dennoch einen Unterlassungsanspruch begründe.
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