Das Gericht gab damit Wahlprüfungsbeschwerden statt, die der Politologe Joachim Wiesner und sein Sohn Ulrich Wiesner in mehreren Bundesländern eingelegt hatten. Rund zwei Millionen Wähler hatten damals per Computer gewählt. Die Geräte wurden in 39 der bundesweit 299 Wahlkreise eingesetzt.
Grundsätzlich sei der Einsatz von Wahlcomputern zwar zulässig, sagte Andreas Voßkuhle, Gerichtsvizepräsident. Das Gericht sei nicht “technikfeindlich und verkenne auch nicht die Möglichkeiten des digitalen Zeitalters”. Selbst Internet-Wahlen sei mit diesem Urteil kein endgültiger verfassungsrechtlicher Riegel vorgeschoben.
 
 
Jedoch müssten die wesentlichen Schritte der Wahl und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Die 2005 eingesetzten Computer der niederländischen Firma Nedap hätten diesen Anforderungen nicht entsprochen. Damit sei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt worden.
Nach Angaben des Gerichts wurden die Stimmen in den Nedap-Computern ausschließlich in einem elektronischen Speicher abgelegt und am Schluss nur das Endergebnis ausgedruckt. Der Wähler konnte so nicht nachvollziehen, ob seine Stimme korrekt registriert wurde.
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