Die Richter mussten in einem Fall entscheiden, in dem zwei Parteien sich über die Verbreitung von Bildern im Internet stritten. Die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr berichtet, dass der Beklagte eine Webseite betrieb, auf der Bilder von Partyveranstaltungen veröffentlicht wurden. Der Kläger besuchte eine Party in einer Diskothek, auf der mehrere Fotos gefertigt wurden, die ihn zusammen mit einem Bekannten zeigten. Diese Bilder veröffentlichte der Beklagte in der Folgezeit auf seiner Webseite.
Weil der Kläger sein Recht am eigenen Bild verletzt sah, forderte er den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was dieser jedoch ablehnte. Die Richter gaben dem Kläger nun Recht, da der Beklagte die Fotos nicht auf seiner Internetseite habe veröffentlichen dürfen. Damit verletze er das Recht des Klägers am eigenen Bild (Urteil 03.02.2009, 10 C 2700/08).
Eine entsprechende Einwilligung des Klägers sei notwendig gewesen, da die Fotos den Kläger gut erkennbar und im Vordergrund des Bildes positioniert zeigten. Er sei als Person eindeutig identifizierbar und hervorgehoben dargestellt. Es lägen daher auch keine Fotographien in die Menge hinein vor, bei denen eine Einwilligung der abgebildeten Personen ausnahmsweise entfalle.
Der Besuch einer Diskothek beinhalte nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in Lokalen üblicherweise entsprechende Fotos gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht würden.
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