Blutspur im Internet muss nicht verwischt werden
Gegen die Archivierung “belastender” Nachrichten ist kaum etwas zu machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein – Westfalen am 17. Februar entschieden (Urteil 13 A 2852/08), berichtet die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr.
Im konkreten Fall ging es um einen Zahnarzt, der wegen erheblichen ärztlichen Fehlverhaltens strafrechtlich mehrfach verurteilt wurde. Obwohl ihm daraufhin die Approbation entzogen wurde, behandelte er weiter. Der Regierungspräsident des beklagten Bundeslandes sagte daraufhin: “Wir müssen diesem Mann, der eine Blutspur durch Deutschland gezogen hat, unbedingt das Handwerk legen.”
Diese Aussage veröffentlichte ein bekanntes Nachrichtenmagazin in einem Artikel in seiner Internet-Ausgabe. Der Artikel wurde im Online-Archiv der Zeitung gespeichert und verblieb dort. Der Bericht konnte weder unter dem Namen des Klägers noch unter dem Suchwort “Blutspur” gefunden werden, sondern war nur über eine ganz spezielle Suchfunktion auffindbar.
Der Kläger verlangte von dem Bundesland gerichtlich die Unterlassung der Äußerung, die Erklärung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Es bestehe auch weiterhin eine Wiederholungsgefahr, da der Artikel noch im Online-Archiv gespeichert sei und so der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.
Die Richter entschieden jedoch zugunsten des beklagten Bundeslandes. Die Äußerung sei zulässig, da sie als Werturteil einzuschätzen sei. Sie verletze den Kläger auch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu dem auch der Schutz der beruflichen Ehre gehöre, da es sich um eine subjektive Meinung über die Qualität der beruflichen Tätigkeit des Klägers handle.
Die Äußerung knüpfe an die strafrechtlichen Verurteilungen an und sei auch nur in diesem Zusammenhang gefallen. Angesichts der Vorgeschichte habe der Regierungspräsident auch diese drastischen Worte wählen dürfen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik sei nicht überschritten, da es bei der Auseinandersetzung nur um die Sache gegangen und die Kritik nicht losgelöst vom Sachbezug erfolgt sei.