Blutspur im Internet muss nicht verwischt werden

Gegen die Archivierung “belastender” Nachrichten ist kaum etwas zu machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein – Westfalen am 17. Februar entschieden (Urteil 13 A 2852/08), berichtet die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr.

Nach Meinung der Richter sei der Unterlassungsanspruch auch deswegen nicht gegeben, da eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Allein durch das Bereithalten eines Artikels in einem Online-Archiv werde der Betroffene nicht erneut “an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt”, weil sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung erschöpfe.

Daher bestehe auch nicht die Gefahr des “ewigen Prangers im Internet”. Schließlich könne bei der Speicherung des Artikels nicht von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gesprochen werden, da es dem Artikel an einer Namensnennung fehle und der Bericht nicht über Schlagworte, sondern nur über eine ganz spezielle Suche zu finden sei.

Leitsätze:

  • 1. Die Bereithaltung und Speicherung eines Zeitungsartikels in einem Online-Archiv begründet keine Wiederholungsgefahr für den Betroffenen, da sich die Aussage lediglich auf eine Berichterstattung in der Vergangenheit bezieht. Daher besteht auch nicht die Gefahr des “ewigen Prangers im Internet”.
  • 2. Fehlt es zudem an einer Namensnennung des Betroffenen und ist der betreffende Artikel nicht unter Schlagworten, sondern nur mittels einer speziellen Suche zu finden, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.