Nach Meinung der Richter sei der Unterlassungsanspruch auch deswegen nicht gegeben, da eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Allein durch das Bereithalten eines Artikels in einem Online-Archiv werde der Betroffene nicht erneut “an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt”, weil sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit erfolgte Berichterstattung erschöpfe.
Daher bestehe auch nicht die Gefahr des “ewigen Prangers im Internet”. Schließlich könne bei der Speicherung des Artikels nicht von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gesprochen werden, da es dem Artikel an einer Namensnennung fehle und der Bericht nicht über Schlagworte, sondern nur über eine ganz spezielle Suche zu finden sei.
Leitsätze:
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