LG Berlin: Viele Abmahnungen in kurzer Zeit sind rechtswidrig
19 Abmahnverfahren wegen Wettbewerbsverletzungen in einem Zeitraum von acht Monaten – das war dem Landgericht Berlin eindeutig zu viel.
Das Gericht erklärte die Abmahnverfahren für rechtsmissbräuchlich, zumal die Kosten der Rechtsverfolgung den eigenen Umsatz des Abmahnenden im zugrunde liegenden Wettbewerb deutlich übersteigen, berichtet die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr.
Das Gericht befand zudem, dass offensichtliche lediglich kleine Rechtsverstöße geahndet wurden. Es sei davon auszugehen, dass die Abmahnungen lediglich zur Beeinträchtigung der Mitbewerber ausgesprochen wurden (Urt. v. 28.10.2008 – Az.: 16 O 263/08).
Die Klägerin hatte auf Märkten sowie zum Teil im Internet Fahrräder und Fahrradzubehör verkauft. Die Beklagte verkauft auf einer Internetplattform ebenfalls Fahrradzubehör wie Fahrradhelme. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen verschiedener Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem die Abwicklung eines Widerrufs betrafen, sowie wegen der fehlenden Angabe des Vertreters der GbR der Antragsgegnerin ab.
Die Antragsgegnerin hielt die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich. Zum einen, weil die Antragstellerin im Jahr 2008 parallel 19 Verfahren angestrengt hat, zum anderen weil sich die Geschäftsbereiche der Parteien nur minimal überschneiden. Zudem habe die Antragstellerin im Zeitraum der Abmahnung keine Angebote im Internet eingestellt gehabt.