LG Berlin: Viele Abmahnungen in kurzer Zeit sind rechtswidrig
19 Abmahnverfahren wegen Wettbewerbsverletzungen in einem Zeitraum von acht Monaten – das war dem Landgericht Berlin eindeutig zu viel.
Das Gericht nahm eine Rechtsmissbräuchlichkeit an und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Als beherrschendes Motiv der Antragstellerin sah das Gericht an, dass diese ihre Mitbewerber beeinträchtigen und ihren finanzielle Nachteile zufügen wolle. Dies sei unter anderem aus dem Verhältnis des sehr geringen Internet-Umsatzes der Antragstellerin im Bereich des Fahrradzubehörs im Jahr 2008 und dem deutlich höheren Umfang der Abmahn- und Prozesstätigkeit zu schlussfolgern.
Der finanziellen Belastung durch die Abmahntätigkeit stehe kein adäquates wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Behebung der gerügten Wettbewerbsverstöße gegenüber. Zudem sei eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die angegriffenen Klauseln kaum anzunehmen. Diese kämen erst zum Tragen, nachdem der Kunde seine Erwerbsentscheidung bereits getroffen habe, so dass ein Nachteil der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin fern liege. Die Antragsgegnerin habe sich auf die Abmahnung unproblematische Sachverhalte beschränkt, bei denen sich durch die Abmahnung kaum ein nennenswerter Vorteil für sie ergeben könne.