Nicht strafbar: Domains bestellen und nicht bezahlen
Heute präsentieren wir in Zusammenarbeit mit der Hamburger Kanzlei Dr. Bahr ein weiteres Urteil zum Online-Recht aus der Kategorie “seltsam aber wahr”. In diesem Fall versuchte jemand offensichtlich, in spekulativer Absicht den Internet-Provider 1&1 zu beschummeln. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe sah darin kein Vergehen.
Darum ging es genau: Der Angeklagte registrierte sich ordnungsgemäß bei der 1&1 Internet AG und gab dort u.a. auch seine Kontoverbindung an. Er bestellte in der Folgezeit zahlreiche Domains – obgleich er die Rechnungen nicht bezahlen konnte. Er spekulierte vielmehr darauf, dass bei den vielen, von ihm registrierten Domains eine, vielleicht sogar mehrere darunter sein könnten, für die sich ein Dritter interessieren und für ihre Freigabe viel Geld bezahlen würde. Mit diesem Geld wollte er dann die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber 1&1 begleichen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe prüfte eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges und Erschleichen von Leistungen. Die Richter entschieden zugunsten des Angeklagten (Beschluss 2 Ss 155/08 vom 21. Januar 2009).
Ein Computerbetrug komme nicht in Betracht, da keine unbefugte Nutzung der Daten vorliege. Die Verwendung von Zugangsdaten könne nur dann als “unbefugt” angesehen werden, wenn das Vorgehen Täuschungscharakter habe. Da vorliegend im elektronischen Ablauf der Bestellung weder bei der Zuteilung des Passwortes noch bei den einzelnen Bestellungen die Bonität und damit die erforderlichen Daten geprüft worden seien, liege eine unbefugte Verwendung von Daten nicht vor.
Der Angeklagte sei auch nicht wegen des Erschleichens von Leistungen zu verurteilen. Diese Vorschrift erfasse das Erschleichen von Leistungen in Bezug auf einen Automaten in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Voraussetzung sei, dass der Automat durch die Entrichtung von Bargeld gesteuert werde und daraufhin selbständig Leistungen erbringe. Danach liege hier schon deshalb kein Automat vor, weil die Steuerung nicht durch eine vorab zu erbringende Bar-Entrichtung des Geldes zu erbringen sei. Denn das Passwort, das dem Angeklagten den Zugang zu den Reservierungsmöglichkeiten der Domains ermögliche, war nicht an eine Entgeltzahlung geknüpft.
Als Leitsätze gelten also: Täuscht der Besteller von Domains bei Abschluss des Online-Vertrages über seine Zahlungsabsicht, stellt dies weder einen Computerbetrug noch ein Erschleichen von Leistungen dar.