Der Sender hatte Klage gegen den Anbieter Netlantic erhoben, der seit März 2005 auf seiner Website Shift.TV gegen Entgelt einen “internetbasierten persönlichen Videorekorder” anbietet. RTL sieht seine Urheberrechte durch Shift-TV verletzt. Shift.TV empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter auch das RTL-Programm.
Kunden von Shift.TV können aus diesen Programmen Sendungen auswählen und auf dem “persönlichen Videorekorder” speichern. Dabei handelt es sich um Speicherplatz auf dem Server von Shift.TV, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Dieser kann die aufgezeichneten Sendungen über das Internet überall und zu jedem Zeitpunkt beliebig oft ansehen.
Der BGH hat nun entschieden, dass internetbasierte Videorekorder die Urheberrechte der Rundfunkunternehmen verletzen können und “in der Regel” unzulässig sind (I ZR 216/06). Auf die Revision von Shift.TV hat der BGH das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob Shift.TV oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen von RTL auf den “Videorekordern” aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmemöglichkeit nicht abschließend beurteilen.
Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und somit Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls Shift.TV die Sendungen im Auftrag seiner Kunden auf den “persönlichen Videorecordern” speichere, verstoße das Unternehmen gegen das Recht von RTL, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da Shift.TV für die Leistung Geld verlange, könne das Unternehmen sich in diesem Fall nicht auf das Recht seiner Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei, also der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Shift.TV verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die “persönlichen Videorekorder” mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Berufungsgericht muss jetzt prüfen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, und dann entsprechend entscheiden.
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shift tv und urheberrechte
allmählich kann ich das gezedere um irgendwelche tv rechte nicht mehr sehen. Hat mal jemand an die zig tausend deutschen gedacht, die im ausland arbeiten und auch gerne deutsches fernsehen empfangen würden? wenn sender wie rtl nicht in der lage sind, ihr programm weltweit anzubieten, dann sollten sie froh sein, wenn es unternehmen wie shift tv gibt, die es den vielen menschen aus deutschland ermöglichen, das programm von rtl, dass mit verlaub ohnehin fast nur noch aus werbung besteht anzusehen. offensichtlich bekommen diese fernsehsender den hals nie voll. was glauben die eigentlich, was shift tv mit ihrem absolut wundervollen angebot bewirken möchte? wem würde dadurch ein finanzieller schaden entstehen??? hat man bei rtl denn tatsächlich derartige angst vor fortschritt?
MfG
Thomas Reichl