Ebay: Bereits wenige Waren machen private Anbieter zu Unternehmen
Für die Einordnung als Unternehmer im juristischen Sinn reicht es bei einem Ebay-Angebot aus, dass nicht alltägliche Waren bereits in geringem Umfang verkauft und gekauft werden. Sind die Waren vorrätig und werden Besichtigungstermine angeboten, spricht dies verstärkt für eine unternehmerische Tätigkeit. Das entschied das Landgericht München in seinem Urteil 33 O 1936/08 vom 7. April dieses Jahres.
Allein der Umfang von Käufen und Verkäufen reiche vorliegend aus, um die Unternehmereigenschaft des Beklagten zu bejahen. Bei derartigen Waren, die hochpreisig und recht selten seien, seien an die Anzahl der getätigten Verkäufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Bereits wenig verkaufte Gegenstände könnten dazu führen, dass eine Einstufung als Unternehmer im juristischen Sinn vorliege.
Darüber hinaus ergebe sich aus der Betriebsorganisation des Beklagten, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Dafür spreche beispielsweise, dass er die Waren immer vorrätig habe und den Kunden die Möglichkeit gebe, Besichtigungstermine zu vereinbaren.
Der Beklagte habe daher in vielerlei Hinsicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Er müsse die Verbraucher über das Widerrufs- und Rückgaberecht belehren und dürfe das Gewährleistungsrecht nicht ausschließen.