Liegt nämlich ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Umsatz eines Ebay-Händlers und dessen Abmahntätigkeit wegen Wettbewerbsverstößen vor, sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Dann steht nur das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund und nicht die Überwachung des fairen Wettbewerbs, so das Landgericht am 23. April dieses Jahres (8 O 46/09).
Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Die Parteien waren Ebay-Händler und vertrieben Kosmetikartikel. Die Klägerin ließ die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen. Innerhalb von fünf Jahren sprach die Klägerin gegen ihre Mitbewerber 164 Abmahnungen aus. Ihr durchschnittlicher Jahresumsatz betrug etwa 200.000 Euro.
Die Beklagte war der Auffassung, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Die zahlreich ausgesprochenen Abmahnungen stünden in einem Missverhältnis zu den generierten Umsätzen aus der Geschäftstätigkeit der Klägerin. Da die Klägerin anderer Ansicht war, begehrte sich gerichtliche Entscheidung.
Das Gericht gab der Beklagten Recht, da die Abmahnungen der Klägerin rechtsmissbräuchlich seien. Der Wettbewerber habe zwar immer ein grundsätzliches Interesse daran, dass Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterblieben. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liege jedoch dann vor, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehe. Das beherrschende Motiv dürften nicht sachfremde Interessen und Ziele sein.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin innerhalb von 14 Tagen mehr als eine Abmahnung ausgesprochen, wohingegen ihr jährlicher Umsatz mit 200.000 Euro im unteren sechsstelligen Euro-Bereich stehe. Zudem überprüfe sie kontinuierlich das Internet nach Wettbewerbsverstößen – auch von für die Klägerin nicht relevanten Wettbewerbern. Dies seien Indizien dafür, dass das Verhalten vorwiegend dazu diene, ihrem Anwalt weitere Einnahmen zu verschaffen. Das Gebührenerzielungsinteresse stehe dabei im Vordergrund und nicht die Überwachung eines fairen Wettbewerbs.
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