So stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Die beiden Parteien waren Mitbewerber und betrieben Ebay-Shops, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr. Die Klägerin mahnte die Beklagte aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ab. Sie war der Auffassung, dass die Beklagte als gewerbliche Anbieterin im gleichen Warenbereich tätig sei und sie daher in unmittelbaren Wettbewerb stünden.
Die Beklagte widersprach der Abmahnung, weil die Angebote der Parteien unterschiedlich seien. Sie erklärte gegenüber der Klägerin, dass sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht pauschal ablehne, jedoch erklärt haben wolle, worauf die Klägerin ein Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses begründe.
Da die Klägerin keine Veranlassung sah, dies zu begründen, reichte sie Klage ein und begehrte gerichtliche Entscheidung. Die Richter gaben jedoch der Beklagten Recht: Spricht ein Mitbewerber eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes aus, so muss auch tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis aufgezeigt werden (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss 3 W 161/08 vom 20. Februar 2009).
Der Richter erklärte weiter, dass es dabei nicht darum gehe, die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses in jeder Einzelheit aufzuzeigen. Aber es könne nicht dem Abgemahnten überlassen werden selbst herauszusuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis liegen solle.
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