Daher, so Microsoft in einer Pressemitteilung, dürfen gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiterverkauft werden. Das Urteil (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) fällte das Gericht bereits am 12. Mai und bestätigt damit eine Einstweilige Verfügung vom 26.11.2008. Damals hatte das Gericht einem Händler untersagt, Echtheitszertifikate ohne die Einwilligung Microsofts anzubieten.
Durch den Vertrieb einzelner Microsoft-Echtheitszertifikate, sogenannter Certificates of Authenticity (COA), werden sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt, hält das OLG fest. Dieses Echtheitszertifikat enthält auch die für die Programminstallation nötige Seriennummer, den Product Key. Über diese Nummer lässt sich das Programm herunterladen und aktivieren.
Großkunden bekommen im Rahmen von Volumen-Lizenzverträgen von Microsoft die Erlaubnis, das Programm zu vervielfältigten. Besitzt ein Unternehmen jedoch zu viele Lizenzen, können diese COAs an einen Händler weiterverkauft werden.
Auf diese Weise erwarb auch der Händler, gegen den Ende 2008 die Einstweilige Verfügung erwirkt wurde, die COAs. Er hatte dann ohne die Einwilligung Microsofts diese Product-Keys auf Ebay verkauft. Gegen diese Verfügung hatte der Händler geklagt und ist nun erneut abgewiesen worden.
In einer Aussendung des Gerichtes heißt es: “Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörpern, sind sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es ist grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräumt.”
Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sogenannten “Grundsatz der Erschöpfung” berufen, heißt es weiter. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken.
Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten oder Urkunden, die Rechte verkörpern. Die strittigen COAs ermöglichen nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software, daher handele es sich bei den COAS nur um Lizenzrechte.
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