Unterlassung von Pflichtangaben im Impressum ist keine Bagatelle

Das Oberlandesgericht Hamm stellte laut der auf Online-Recht spezialisierten Kanzlei Dr. Bahr in einem Urteil klar, dass die Pflichtangaben zum Handelsregister nebst zugehöriger Nummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentitätsnummer immer angegeben werden müssen. Unterlässt ein Unternehmen dies, so handle es sich keineswegs nur um einen Bagatellverstoß – das verantwortliche Unternehmen verhalte sich vielmehr wettbewerbswidrig (Urteil 4 U 213/08 vom 2. April 2009).

Und so stellte sich dem Richter der Sachverhalt dar: Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben im Internet elektronische Geräte. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da diese auf ihrer Internetseite im Impressum keine Angaben zum Handelsregister, zur Umsatzsteueridentitätsnummer oder Wirtschaftsidentitätsnummer gemacht habe. Es handle sich dabei um Pflichtangaben, die sowohl zum Schutz der Verbraucher als auch der Vertragspartner vorliegen müssten. Daher beantragte sie die Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten.

Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass es sich höchstens um Bagatellverstöße handle. Die Angaben seien unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes “völlig irrelevant”. Die Richter entschieden jedoch zugunsten der Klägerin.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich nicht lediglich um Bagatellverstöße. Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass das Impressum von Webseiten die beanstandeten Pflichtangaben enthalten müsse. Jeder Verbraucher und Vertragspartner habe das Recht auf diese umfassenden Informationen. Nur durch eine wettbewerblich einheitliche und transparente Außendarstellung seien sämtliche Marktteilnehmer geschützt.

Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen seien geeignet, den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Denn dem Verbraucher oder Geschäftspartner fehle dann der genaue Überblick, welche Probleme möglicherweise entstehen könnten, über die er sich sonst mit Hilfe der Angaben leicht informieren könne.

Insofern handle es sich nicht um “völlig irrelevante” Angaben und der Beklagte sei zur Erstattung der angefallenen Abmahnkosten verpflichtet.

Silicon-Redaktion

Recent Posts

Alle Prozesse im Blick: IT-Service Management bei der Haspa

Wo es früher auf Buchhalter, Schreiber und Boten ankam, geht es heute vor allem um…

17 Stunden ago

Wie generative KI das Geschäft rund um den Black Friday verändert

Mit KI-Technologien lässt sich das Einkaufserlebnis personalisieren und der Service optimieren, sagt Gastautor Gabriel Frasconi…

17 Stunden ago

Banken und Versicherer sind KI-Großabnehmer

Ein Großteil der weltweiten KI-Gelder fließt in den Finanzsektor. 2023 wurden in der Branche 87…

2 Tagen ago

Siemens legt 10 Milliarden Dollar für Software-Spezialisten auf den Tisch

Die Übernahme des US-amerikanischen Anbieters Altair Engineering soll die Position im Markt für Computational Science…

2 Tagen ago

Standortübergreifender KI-Einsatz im OP-Saal

Ein deutsch-französisches Projekt hat hybride Operationssäle entwickelt, die durch 5G-Netz und KI neue Anwendungen ermöglichen.

2 Tagen ago

OT-Security braucht zunächst Asset-Transparenz

Unternehmen wissen oft nicht, welche Geräte in der Produktion eine IP-Adresse haben, warnt Peter Machat…

5 Tagen ago