Die Kanzlei beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Hamm vom 17. März 2009 (Az.: 4 U 167/08), mit dem folgender Streitfall entschieden wurde: Die Beklagte vertrieb über das Internet Matratzen. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Großhändlerin, die über diverse Einzelhändler ebenfalls Matratzen verkaufte. An die Beklagte lieferte die Klägerin allerdings nicht.
In der Vergangenheit bezog die Beklagte die Matratzen der Klägerin aus der Produktion von kooperierenden Unternehmen. Dabei hielt sie Matratzen nicht auf Lager. Die Klägerin weigerte sich, die Bestellungen der Beklagten durchzuführen. Dennoch bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite über 100 Matratzen der Klägerin. Sie fügte dem Angebot unter anderem diesen Zusatz an: ‘Lieferung auf Nachfrage’. Dagegen wehrte sich die Klägerin, da die Werbung geeignet sei, bei den Kunden irrige Vorstellungen über Liefermöglichkeiten und -fristen hervorzurufen. Daher begehrte sie Unterlassung.
Entscheidung: Die Richter gaben der Klägerin Recht. Der Zusatz ‘Lieferzeit auf Anfrage’ sei irreführend, da die Beklagte die Matratzen in Wahrheit nicht liefern könne und bei Nachfrage der Kunden auf andere Produkte verweise. Dabei handle es sich nicht um ein Lockvogelangebot im klassischen Sinne. Der Vorwurf und die Irreführung liege vielmehr darin, dass die Beklagte gar nicht liefern könne.
Zwar behaupte die Beklagte, dass sie sich die Ware über den Zwischenhandel besorgen könne. Dass aber nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle bestehe, gehe aus der angegriffenen Werbung nicht hervor. Den Hinweis müsse der Kunde zwingend so verstehen, dass es tatsächlich Lieferzeiten gebe und eine gesicherte Lieferbeziehung bestehe. Da dies aber gerade nicht der Fall sei, stehe der Klägerin der Unterlassungsanspruch wegen der wettbewerbswidrigen Internetwerbung zu.
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