Leasingverträge bei Ebay erfordern schriftliche Form
Ein Auto oder einen neuen Mac-Rechner bei Ebay für nur einen Euro – das klingt doch gut! Dabei handelt es sich allerdings um ein Leasingangebot des Auktionshauses. Doch welche Rechtsvorschriften müssen hier eingehalten werden, um eine Fortführung des Leasingvertrag zu gewährleisten? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt urteilte, dass die Übernahme eines bei Ebay ersteigerten laufenden Leasingvertrages nichtig ist, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist.
Das OLG Frankfurt (AZ.: 17 U 70/08, Beschluss vom 11.06.2008) hatte entschieden, dass ein laufender Leasingvertrag von einem Verbraucher nicht im Rahmen einer Internetversteigerung übernommen werden kann. Der Kläger hatte bei Ebay einen gewerblichen Leasingvertrag zur Übernahme angeboten, den der Beklagte ersteigert hat. Der Beklagte hat sich in diesem “Leasingübernahmevertrag” verpflichtet, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen. Mit der Klage beim OLG Frankfurt machte der Kläger einen Schadensersatz in der Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsablauf geltend. Er beantragte den Beklagten zu verurteilen, diese Summe an ihn zu zahlen.
Das Gericht wies die Klage ab. Der zwischen den Parteien geschlossene Übernahmevertrag sei wegen mangelnder Schriftform nichtig. Leasingverträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform erläuterte das Oberlandesgericht. Wenn ein Übernahmevertrag für einen laufenden Leasingvertrag geschlossen wird, so unterliegt auch dieser der Formerfordernis, so das OLG Frankfurt. Durch die Internetauktion wird die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für Finanzierungsleasingverträgen nicht erfüllt, weshalb der über Ebay abgeschlossene Vertrag nichtig ist.
Dagegen spricht nicht, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits – ohne wesentliche Änderung des Inhalts – von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war. Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliege aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.