Der Kläger war Vermieter und verlangte von dem Beklagten, einem Mieter, eine höhere Miete. Diese Mieterhöhung begründete er mit dem örtlichen Mietspiegel. Er nannte dem Beklagten die Internetadresse, unter der der Mietspiegel online als PDF-Dokument abrufbar war und eine Online-Berechnung vorgenommen werden konnte. Der Beklagte war der Auffassung, dass diese Angaben für eine Berechnung und Begründung der Mieterhöhung nicht ausreichten.
Das Gericht beschloss jedoch, dass der Kläger seine Mieterhöhung anhand des im Internet abrufbaren Mietspiegels begründen könne. Ja, ein Erhöhungsverlangen des Vermieters müsse ausreichende Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens herleite. Er sei auch verpflichtet, dem Mieter die Angaben zu machen, die er zumindest ansatzweise überprüfen könne. Werde in der Begründung auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug genommen, müsse er das dem Mieter mitteilen. Nicht notwendig jedoch sei, dass der Mietspiegel beigefügt werde.
Daher habe der Kläger im vorliegenden Fall rechtmäßig gehandelt, als er dem Mieter die übliche Vergleichsmiete als Berechnung vorgelegt habe und diese mit dem Mietspiegel begründet habe. Zudem habe er ihm die Internetadresse genannt, über die der Mieter die Möglichkeit erhalte, die Begründung zu überprüfen.
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