Das Urteil gelte in keinem Fall für OEM-Lizenzen generell, so usedSoft. Überdies habe Microsoft den Weiterverkauf von OEM-Lizenzen der eigenen Marke nie bestritten. Im Gegenteil habe Microsoft etwa im Falle der Stadt München sogar nachträglich Lizenzübertragungen durch usedSoft für legal erklärt.
Das aktuelle Verfügungsverfahren wurde von einem Schweizer Softwareanbieter betrieben. Dieser hatte eine einstweilige Verfügung beantragt, weil der Gebrauchtsoftwarehändler selbst hergestellte Kopien von Computerprogrammen des besagten Softwareanbieters angeboten haben soll. Diese stammten angeblich von legalen Installationen auf Computern und seien nur deshalb gefertigt worden, weil den Computern keine Kopien auf CD oder DVD beigefügt worden wären. Laut Microsoft ist es usedSoft nun verboten, im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme anzubieten, wenn diese nicht von einem Distributor des Schweizer Softwareanbieters auf einem Hardwaregerät vorinstalliert wurde.
Das OLG Düsseldorf hob mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des LG Düsseldorf vom 26. November vergangenen Jahres (Az. 12 O 431/08) auf, das den Vertrieb noch für zulässig erklärt hatte. Hiergegen war der Schweizer Softwareanbieter in Berufung gegangen. Entsprechend frohlockte heute Microsoft: “Wir begrüßen das Urteil. Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren. Es zeigt sich jedoch erneut, dass die Gerichte den Schutz von geistigem Eigentum sehr hoch bewerten”, so Dr. Swantje Richters, Justitiarin der Microsoft Deutschland GmbH.
Die lange Geschichte des Abwehrkampfes von Microsoft und Oracle gegen den Vertrieb von “second hand”-Programmen ist damit um ein Kapitel reicher. Im vergangenen Jahr bereits wähnte sich Peter Schneider, Geschäftsführer von usedSoft, mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichtes München vom April auf der sicheren Seite: “Im Falle des Weiterverkaufs einzelner Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzen ist die Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs allerdings rechtskräftig vom Landgericht München bestätigt worden”, erklärte Schneider.
Von dieser Position rückt er auch heute nicht ab. Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürften, wie die Landgerichte München und Hamburg in rechtskräftigen Urteilen entschieden habe, gebraucht weiterverkauft werden. “Anderslautende Andeutungen sind erneut ein schamloser Versuch des Gewohnheitsmonopolisten, für Microsoft-Software unerhebliche Urteile wie die Entscheidungen der OLGs München und Frankfurt dafür zu missbrauchen, die über 1600 usedSoft-Kunden zu verunsichern”, so Schneider heute in München. “Aber auch dies kann den liberalisierten Software-Markt nicht aufhalten.”
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