Genscher hatte als Seniorpartner der Kanzlei BMT die Ministerin im Frühjahr auf das Thema angesprochen und eine entsprechende schriftliche Antwort erhalten.
Die Bundesjustizministerin erklärt in dem Schreiben: “Die Zulässigkeit des Handels mit ‘gebrauchter’ Software ist nur problematisch, wenn die Software online, das heißt ohne physischen Datenträger wie Diskette oder CD-Rom vertrieben wurde.”
Daraus schließt der Münchener Software-Händler usedSoft, “dass Standard-Software, die mit Datenträger in Verkehr gebracht wurde, nach Überzeugung der Bundesjustizministerin weiterverkauft werden darf.” Und das so folgert usedSoft weiter, gelte sowohl für Einzelplatz- als auch für Volumenlizenzen.
Ministerin Zypries hält weiter fest: “Für Software, die auf Datenträger verkauft wurde, wie zum Beispiel einer CD-Rom, gibt es in Deutschland bereits einen funktionierenden Markt.”
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