Keine Rechtsverletzung bei Standbild aus TV-Beitrag im Internet
Heute liefern wir Ihnen wieder einen Bericht über ein interessantes Urteil zum Online-Recht, bereitgestellt von der Hamburger Kanzlei Dr. Bahr. Das Landgericht Berlin urteilte nämlich unlängst, dass eine Fernsehreportage über betrunkenen Jugendlichen rechtsverletzend sein kann. Ein Standbild daraus im Internet jedoch nicht.
Eine wirksame Einwilligung in diese Aufnahme liege aber nicht vor. Er habe zwar nach dem Moderator der Sendung gefragt, daraus sei aber nicht zwingend ersichtlich, dass dem Kläger die Art, der Zweck oder der Umfang der geplanten Verwendung des Filmmaterials bewusst gewesen sei. Auch sei ihm in dem Moment der Aufnahmen nicht klar gewesen, dass er ungepixelt, d.h. in nicht anonymisierter Form, präsentiert werde. Darüber hinaus habe er zu Beginn der Aufnahme die Hand vor die Kamera gehalten und somit klar gemacht, dass er gerade nicht gefilmt werden möchte. Insofern sei die Rechtsverletzung auch schwerwiegend und nicht anders als mit einer Geldentschädigung auszugleichen.
In dem Standbild hingegen, welches im Internet zur Bewerbung der Sendung verwendet worden sei, liege kein Rechtsverstoß. Für den Zuschauer sei der Kläger zwar erkennbar, jedoch bleibe völlig im Unklaren, welchen Hintergrund die abgebildete Szene habe und welche Rolle hierbei der Kläger spiele.
Folgende Leitsätze gab das Gericht aus:
1. Eine Fernsehreportage, welche einen betrunkenen Jugendlichen zeigt und welche den Eindruck erweckt, dass es sich um eine gewaltbereite Person handelt, verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten in schwerwiegender Weise und rechtfertigt eine Geldentschädigung.
2. Wird nur eine Szene aus dem Beitrag als Standbild im Internet verwendet, um die Reportage zu bewerben, liegt kein Rechtsverstoß vor.