Aufgepasst bei Software aus zweiter Hand
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, spart oft gegenüber dem Neupreis. Auch bei Computer-Programmen können Angebote aus zweiter Hand interessant sein – zumal die Qualität ebenso hoch ist wie bei neuer Software.
Einige Händler bieten Gebraucht-Software weit unter dem üblichen Ladenpreis an – mit Lizenzen, die früher von anderen Anwendern genutzt wurden. “Das ist finanziell attraktiv, dennoch sollten Käufer genau hinschauen”, sagte Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes Bitkom. “In vielen Fällen können Software-Lizenzen nicht auf andere Nutzer übertragen werden.” Nach den neuesten Gerichtsurteilen hätten die Software-Hersteller ein klares Mitspracherecht. Der Bitkom gibt in dieser Sache folgende Hinweise:
Einzelplatz-Software auf Datenträgern sowie Downloads
Kommt ein PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden, wenn der Hersteller die Übertragung im Lizenzvertrag gestattet hat (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 6 U 2759/07). Das gilt auch für Software-Downloads aus dem Internet. Voraussetzung ist zudem, dass der bisherige Nutzer das Programm von seinem Rechner gelöscht hat. In anderen Fällen ist der Weiterverkauf nicht rechtens.
Volumen-Lizenzen
Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben. Auch hier ist die Zustimmung des Herstellers nötig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden (Aktenzeichen 11 W 15/09).
Das Kleingedruckte lesen und bei Bedarf nachfragen
Wer Software-Lizenzen übertragen will, sollte zuerst den Lizenzvertrag prüfen und dann bei Bedarf den Software-Hersteller fragen. Auch Käufer sollten nachfragen – beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt. Maßgeblich ist in aller Regel die Bestätigung des Software-Herstellers, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.
Auf weitere Details geht der Bitkom in einer Stellungnahme ein. Dort nennt der Verband auch Urteile zum Thema. Auch eine Stellungnahme zum Urteil des OLG München steht im Netz.