Geht ein Abmahner systematisch vor und mahnt eine Vielzahl von Mitbewerbern innerhalb kurzer Zeit – auch wegen sehr geringer Verstöße – ab, so hat das nichts mit fairem Wettbewerb zu tun. Es stehen dann vielmehr sachfremde Ziele im Vordergrund – es handelt sich dann um rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnungen (Urteil 4 U 27/09 vom 26. Mai 2009).
Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:
Die Parteien sind Wettbewerber und verkaufen über das Internet Freizeitartikel. Nachdem die Klägerin zu Testzwecken bei der Beklagten ein Produkt gekauft hatte und bei Lieferung keine Widerrufsbelehrung erhalten hatte, ließ sie die Beklagte abmahnen. Sie war der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung, die auf der Internetseite zu finden sei, den Eindruck erwecke, dass die Frist bereits mit dem Lesen der Belehrung anfange zu laufen. Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass die Klägerin lediglich Kosten der Rechtsverfolgung generieren wolle.
Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten. Sie stellten fest, dass es der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nur darum gegangen sei, den Ersatz von Aufwendungen und die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet zu bekommen.
Die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit machten deutlich, dass nicht der faire Wettbewerb im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin habe innerhalb eines kurzen Zeitraums in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit gestanden habe. Während ihre eigenen Geschäftszahlen rapide gefallen seien, habe sie zugleich begonnen umfangreich abzumahnen. Dies erwecke den Eindruck, dass sie lediglich versucht habe, Gebühren zu erzielen.
Schließlich habe sie jeder Abmahnung, unabhängig davon, ob es sich um einen Bagatellverstoß gehandelt habe oder nicht, eine Schadensersatzpauschale von 100 Euro ausgesprochen. Die Klägerin habe dadurch nur erzielen wollen, ohne größeren Aufwand Gebühren zu generieren.
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