Konkret handelte es sich beim Kläger um das Flugunternehmen Ryanair. Nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war der Weiterverkauf von Flugtickets zu gewerblichen Zwecken verboten. Der Beklagte war ein Online-Reisveranstalter, der Flugtickets von Ryanair erwarb und sie dann weiterverkaufte.

Im Wege des Screen Scraping durchsuchte der Reiseveranstalter die Webseite von Ryanair auf das von dem Kunden gewünschte Flugziel. Er präsentierte daraufhin die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf der eigenen Internetseite. Das Flugunternehmen war der Auffassung, dass dieses Screen Scraping ebenso rechtswidrig sei wie der Weiterverkauf der Tickets.

Die Hamburger Richter entschieden zugunsten des Klägers (Urteil 3 U 191/08 vom 28. Mai 2009). Die AGB von Ryanair bestimmten, dass die Nutzung der Webseite nur für Flugbuchungen gestattet sei, die zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgten. Der gewerbliche Weiterverkauf von Flugtickets sei nicht erlaubt und damit rechtswidrig. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Erwerb und Weiterverkauf noch durch Screen Scapring unterstützt werde.

Der Kläger setze ein Vertriebskonzept ein, welches einen Erwerb von Flugticket nur an Endverbraucher ermögliche. Jeglicher Zwischenverkauf oder Zwischenschaltung anderer Personen solle unterbunden werden. Dieses Konzept ist nach Ansicht des Gerichts schutzwürdig, da Ryanair nur so verhindern könne, dass die Verbraucher mit überhöhten oder intransparenten Preisaufschlägen belastet würden.

Fazit: Unternehmen, die mittels Screen Scraping Karten weiterverkaufen, verhalten sich aufgrund “unlauterer Mitbewerberbehinderung” rechtswidrig.

Silicon-Redaktion

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