Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen zwei Firmen, die Rollos vertreiben – im Mittelpunkt standen dabei die Rechte an dem Zeichen ‘Thermoroll®’. Eines der beiden Unternehmen verwendete Werbematerial, das mit dem Zeichen ‘Thermoroll®’ versehen war – dagegen hatte das zweite Unternehmen geklagt.
Allerdings hatte die klagende Firma selbst bis zum Jahr 2006 für seine Thermorollo-Produkte den Zusatz ® verwendet. Und das obwohl sie nicht über eine entsprechende Lizenz verfügte. Die beklagte Firma machte deshalb im Rahmen des Prozesses eigene Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis 2006 geltend.
In dem aktuellen Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil 20090226) entschieden die Richter nun zugunsten des beklagten Unternehmens. Der Zusatz ® erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke oder Lizenz eingetragen sei. Dies sei auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Denn der Kunde werde bei einer Verwendung des Symbols ® davon ausgehen, dass es sich um ein Qualitätsprodukt handle. Ein Qualitätssiegel wie das ® beeinflusse die Kaufentscheidung besonders günstig. Deshalb liege eine “wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung” vor.
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