In dem aktuellen Fall (Düsseldorf Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2009) hatte eine Portal-Betreiberin im Internet die Möglichkeit angeboten, an Online-Tombola-Spielen teilzunehmen. Die Spieler konnten für 50 Cent ein Los erwerben und erhielten zwei Freilose für Probespiele. Als die zuständige Ordnungsbehörde die Tombola gegen Androhung eines Zwangsgeldes verbat, zog die Frau dagegen vor Gericht.
Die Richter wiesen die Klage jetzt jedoch ab. Begründung: Bei dem Angebot der Klägerin handle es sich um Werbung für ein unerlaubtes Glücksspiel. Denn für den Erwerb einer Gewinnchance verlange die Portal-Betreiberin 50 Cent und die Entscheidung über einen Gewinn hänge vom Zufall ab.
Unerheblich sei dabei der Einwand, dass lediglich ein 50 Cent Teilnahme-Entgelt verlangt werde und damit die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten werde. Denn aufgrund der Kumulation der Spiel- und Gewinnmöglichkeiten sei der Einsatz der ursprünglich 50 Cent weit überschritten. Mit jedem Los werde der Spieler schließlich dazu animiert, mehr Lose zu erwerben, die seine Gewinnchancen weiter erhöhten.
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