Das entschied das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil 111 C 48/09 vom 2. März dieses Jahres. Und so stellte sich dem Richter der Sachverhalt dar: Ein Rechtsanwalt begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Deutschen Telekom, bestimmte Rufnummern zur Portierung freizugeben.
Das Gericht gab dem Antrag statt. Der Deutschen Telekom wurde damit erstmals im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgegeben, mit sofortiger Wirkung die Rufnummern der Kanzlei des Klägers zur Portierung durch eine von ihm zu wählende Telefongesellschaft freizugeben.
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