Anders als in ähnlich gelagerten Fällen irrtümlich falscher Preisauszeichnungen sei Quelle hier vorzuwerfen, dass sie sich nicht umgehend nach Kenntnis des Fehlers um eine Deaktivierung ihres Angebots bemüht habe. Hätte sie ihren ganzen Online-Shop am Mittag des 25.09.2007 deaktiviert, wäre die Bestellung des Klägers gar nicht mehr möglich gewesen.
Im Übrigen habe ein Irrtum über die Preisangabe zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellbestätigungen nicht mehr bestanden. Dies wäre aber die Voraussetzung für ein Anfechtungsrecht.
Quelle könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie den Versand der automatisch generierten E-Mail und des Briefes nicht mehr habe stoppen können. Das Versandhaus habe gewusst, dass sein System fehlerhafte Bestätigungen erstellen würde und hätte dies durchaus verhindern können, so das Gericht. Es sei nicht, wie sie behauptete, handlungsunfähig gewesen. Indem Quelle den Versand nicht verhinderte, gab sie wissentlich Erklärungen ab, die keinem Irrtum mehr unterlagen. An diese Erklärungen sei sie gebunden.
Der Fall sei mit einem Vorgang zu vergleichen, bei dem jemand sich bei der Abfassung eines Briefes verschreibe, dies noch bemerke und den Brief dennoch versende. In derartigen Fällen bestehe kein Recht auf Anfechtung der abgegebenen Erklärung.
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