Kfz-Massenabgleich auf dem Prüfstand
Am kommenden Mittwoch wird das Verwaltungsgericht München öffentlich über die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern (Az. M 7 K 08.3052) verhandeln. Der Kläger Benjamin Erhart will verhindern, auf bayerischen Straßen regelmäßig von automatischen Kfz-Kennzeichenlesegeräten erfasst zu werden.
Durch den Massenabgleich könne er jederzeit irrtümlich angehalten und kontrolliert werden, so Erhart seiner Klageschrift. Je nach Lichtverhältnissen würden bis zu 40 Prozent der gemeldeten Autofahrer Einlesefehlern zum Opfer fallen. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5 Prozent betrüge, käme es aufgrund des massenhaften Abgleichs stündlich zu Falschmeldungen.
Bereits die Ausschreibung von Kennzeichen zur Fahndung erfolge oft zu Unrecht. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile für Polizei und Geheimdienste erstellt würden, entfalte insgesamt eine schädliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, etwa im Vorfeld von Demonstrationen.
Bayern lässt Autofahrer so häufig erfassen wie kein anderes Bundesland: Bis zu 35 bayerische Scanner gleichen im Dauerbetrieb 5 Millionen Fahrzeuge pro Monat ab. Die gemeldete Trefferquote liegt laut dem Informatiker Erhart lediglich bei 0,03 Prozent, während der Abgleich zu 99,97 Prozent ohne Ergebnis bleibe. An konkreten Erfolgen sei bislang wenig zu verzeichnen gewesen.
Im vergangenen Jahr erklärte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig und entschied: “Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.”