Kfz-Massenabgleich auf dem Prüfstand
Am kommenden Mittwoch wird das Verwaltungsgericht München öffentlich über die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern (Az. M 7 K 08.3052) verhandeln. Der Kläger Benjamin Erhart will verhindern, auf bayerischen Straßen regelmäßig von automatischen Kfz-Kennzeichenlesegeräten erfasst zu werden.
Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erklärte: “Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erwiesen”. Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden könne.
Während auch andere Länder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert. “Bayerische Bürger haben die selben Grundrechte wie alle anderen”, so Erhart der n der Bürgerrechtsgruppe Freiheitredner aktiv ist. “Ich möchte mit meiner Klage auch der Bayerischen Staatsregierung zu dieser Einsicht verhelfen. Leider reißt in den letzten Jahren immer mehr die Unsitte ein, Gesetze nach Gutdünken im Schnellverfahren zu erlassen, statt sie ordentlich auf Verträglichkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Wenn die Politik diese Aufgabe nicht mehr wahrnimmt, müssen das eben die Bürger übernehmen!”
Der Jurist Patrick Breyer, der den Kläger am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht München vertreten wird, erklärte: “Um die Besorgnis erregende Zunahme verfassungswidriger Gesetze zu bremsen, brauchen wir einen unabhängigen Grundrechts-TÜV für Gesetzentwürfe.”
Breyer hält die bayerische Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich für mehrfach verfassungswidrig: Die Länder seien für die Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen und Straftätern schon nicht zuständig. Der Einsatz des Massenabgleichs werde zudem so weitreichend zugelassen, dass quasi auf jeder Straße und permanent ein Abgleich vorgenommen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe hingegen nur einen anlassbezogenen oder stichprobenhaften Abgleich als zulässig bezeichnet.