Internetzensur wird zur “geheimen Kommandosache”
Das Bundeskriminalamt will die Provider bei der Umsetzung des Internetzensurgesetzes zu einer Geheimhaltungsverpflichtung drängen. Die Branche reagiert entrüstet. Dieses Vorgehen stärke keinesfalls das ohnehin schwache Vertrauen der Bevölkerung in das Gesetz. Branchenverbände wie der eco sehen sich einen Maulkorb verpasst.
Das BKA hat die deutschen Internetprovider pünktlich nach der Wahl für den 2. Oktober nach Wiesbaden beordert. Dort soll die “technische Richtlinie” zur Durchführung des Internetzensurgesetzes entgegengenommen werden. Über die Richtline müssen die Provider dann Stillschweigen bewahren.
Die Richtlinie enthält noch nicht die Listen mit den zu sperrenden Seiten. Sie beschreibt die technischen Standards, die eingesetzt werden, um die Sperrliste automatisiert an die Provider zu übermitteln und wie die Anzahl der Zugriffsversuche dem BKA zu übergeben ist.
Der Verband der deutschen Verband der deutschen Internetwirtschaft eco kritisierte das Vorgehen in einer Pressemitteilung scharf. Die technische Richtlinie sei ohne Rechtsgrundlage erstellt worden, da das Internetzensurgesetz noch nicht in Kraft getreten sei.
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des eco, Oliver Süme, sagte, man hätte den betroffenen Unternehmen und Verbänden zumindest die Gelegenheit einer Stellungnahme einräumen müssen. Stattdessen sei die Richtlinie zur “Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch” (VS-NfD) erklärt worden. Eine Diskussion sei seitens des BKA auf der Veranstaltung am 2. Oktober ausdrücklich unerwünscht.
Aufgrund der Geheimhaltungsverpflichtung dürften die Verbände der betroffenen Unternehmen von der Richtlinie keine Kenntnis nehmen. Süme forderte, dass den betroffenen Unternehmen das Recht eingeräumt werde, sich von den Verbänden vertreten zu lassen. Eine Umsetzung der Zugangserschwerung als “geheime Kommandosache” sei jedenfalls nicht geeignet, das ohnehin geringe Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gesetzesvorhaben zu stärken.
Ferner wies der Verband darauf hin, dass es nach Abgabe der Geheimhaltungsverpflichtung den Unternehmen verboten sei, Stellungnahmen zu der Richtlinie zu veröffentlichen.