Diesen Leitsätzen folgte das Landgericht (LG) München in seinem Urteil 31 T 14369/09 vom 13. Oktober dieses Jahres. Bei dem Antragsteller handelte es sich um einen Münchener Rechtsanwalt. Er machte geltend, dass der Antragsgegner, der Geschäftsführer der Firma adRom media Marketing GmbH, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, unaufgefordert Werbeschreiben per E-Mail an seine Kanzleiadresse zugesandt habe.
Tatsächlich wurde ihm eine Check-Mail mittels Double-Opt-In im Rahmen eines Gewinnspiels zugesandt. Da er anderer Auffassung war, begehrte der Anwalt den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Richter wiesen die Beschwerde zurück. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass die Zusendung einer Check-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren keine unerlaubte E-Mail-Werbung darstelle. Denn die Besonderheit in diesem Verfahren liege darin, dass die Registrierung für das zugesandte Angebot erst dann wirksam werde, wenn sie von dem Adressaten bestätigt werde.
Es handle sich somit um einen Schutz vor weiteren, unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die erste Aufforderung tatsächlich von dem Adressaten stamme und nicht auf einem missbräuchlichen Eintrag beruhe. Das Gericht beruft sich dabei ausdrücklich auf die “E-Mail-Werbung”-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01), wo es ausdrücklich heißt: “Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.”
Eine solche geeignete Maßnahme sei das Double-Opt-In-Verfahren, so das LG München. Nach Auffassung der Richter habe es sich bei der streitigen E-Mail tatsächlich um eine derartige Bestätigungs-E-Mail gehandelt. Dafür spreche insbesondere, dass der Rechtsanwalt nach Erhalt der Check-Mail keine weiteren Nachrichten mehr erhalten hatte.
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