Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.01.2008 (Az.: I-20 U 151/07). Zusätzlich erklärten die Richter, dass wenn es im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Anschlusstelefonat zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann kann auch ein nicht erlaubter Telefonmitschnitt als Beweis zugelassen werden.
Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:
Bei den Parteien handelte es sich um Telekommunikations-Dienstleister. Die Beklagte war die Deutsche Telekom AG. Ihr war im einstweiligen Rechtsschutz gerichtlich verboten worden, bisherige Kunden, die zu dem klägerischen Unternehmen wechseln wollten, telefonisch zu kontaktieren und über die Bedingungen des Anschlusswechsels falsch zu informieren. Grundlage für diese einstweilige Verfügung war ein Telefonat zwischen einer Kundin und einer Mitarbeiterin der Telekom.
Das Landgericht hob die Verfügung später wieder auf. Nach Auffassung des Gerichts reiche die eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachung nicht aus, weil zu viele Fragen in Bezug auf den Gesprächsverlauf offenblieben. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin und legte Rechtsmittel ein.
Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten und wiesen das Rechtsmittel zurück. Sie stellten zunächst fest, dass es der Telekom gestattet sei, den Telefonmitschnitt des Gesprächs zwischen der Mitarbeiterin und wechselwilligen Kunden als Beweismittel anzubringen. Denn die Telekom nutze den Mitschnitt vorliegend nicht als Angriffs- sondern als Verteidigungsmittel. Die Beklagte wolle mit Hilfe des Telefonmitschnitts aufgrund einer objektiv unrichtigen Aussage einer drohenden Verurteilung entgehen.
Darüber machte das Gericht deutlich, dass es einem Telekommunikations-Dienstleister grundsätzlich erlaubt sei, seine bisherigen wechselwilligen Kunden anzurufen und sich dadurch rückzuversichern, ob die Kündigung des Anschlussvertrages tatsächlich vom Kunden stamme und überhaupt noch aktuell sei. In diesen Gesprächen dürfe es nur um die Kündigung des Vertrages gehen. Nicht hingegen dürften andere Produkte des Telekommunikationsunternehmens beworben werden.
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