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“Dresdner Stollen”: Abmahnung für Online-Rezept

Denn veröffentlicht wurde das Rezept für die vorweihnachtliche Schlemmerei unter der Bezeichnung “Dresdner Stollen” – und diesen Titel darf nur Gebäck tragen, das den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspricht. Und dazu gehört nach den Vorgaben des Schutzverbandes vor allem, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.

Sogar Umschreibungen wie “Stollen nach Dresdner Art” werden demnach nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen seien eingetragene Markennamen. Da aber die Bezeichnung in früheren Zeiten als Gattungsbegriff für die bestimmte Zubereitungsarbeit verwendet wurde, findet er sich in zahlreiche Veröffentlichungen.

Kompliziert wurde es für die Nascherei übrigens erst nach dem Fall der Mauer. Bis dahin hat laut Wikipedia jeder Bäcker in Dresden Stollen backen dürfen – danach sei er jedoch als geographische Herkunftsangabe und später als eingetragene Marke geschützt worden.

Laut deutschem Markenrecht wird in solchen Fällen verlangt, dass beim Namen darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen eingetragenen Markennamen handelt. Der Zusatz ‘Registered Trademark’ dürfte also in der Regel reichen.

Beim Portal hausfrauenseite.de nimmt man die Abmahnung derweil mit Humor und hat eine Umfrage gestartet wie der Stollen nun heißen soll: “kein Dresdner Stollen”, “the Stollen formerly known as Dresdner”. ” Sumpf-Stollen (das Wort Dresden leitet sich vom altsorbischen Drezdany = Sumpfbewohner ab)”, ” Sachsen-Stollen”, ” Paragraphen-Stollen” oder ” Marzipanfreie Zone”.

Silicon-Redaktion

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