Aufdringliche Werbung für Erotik-Portal ist rechtswidrig
Auch Richter dürfen mal schmunzeln – genauso wie die Leser von silicon.de. Heute berichtet die Kanzlei Dr. Bahr von einem etwas pikanten Fall.
Der Kläger war Betreiber eines Online-Erotik-Portals, für das er auf einem Kleinlastwagen warb. Die Werbung war zum Teil so gestaltet, dass nur das entblößte Gesäß einer Frau fast die ganze Breite des Fahrzeugs einnahm. Zur Bewerbung seines Erotik-Portals fuhr der Kläger mit diesem Wagen durch die gesamte Stadt.
Die Ordnungsbehörde war der Auffassung, dass es sich bei der Reklame um anstößige und aufdringliche Werbung handle. Daher ordnete sie an, den Wagen aus dem öffentlichen Raum entfernen zu lassen. Dagegen wandte sich der Kläger.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied zugunsten der Ordnungsbehörde (Beschluss vom 24. Juni 2009 – Az.: 5 B 464/09). Es gab folgende beiden Leitsätze aus:
- 1. Nach § 119 Abs. 3 OWiG handelt derjenige ordnungswidrig, der Darstellungen sexuellen Inhalts an öffentlichen Orten zugänglich macht. Eine grob anstößige Wertung ist dann anzunehmen, wenn die jeweilige Handlung unzumutbar erscheint.
- 2. Die aufdringliche Werbung eines Betreibers für Internet-Erotik-Portale auf einem Kleinlastwagen, in der entgeltliche sexuelle Handlungen angepriesen werden, erfolgt nicht mit der gebotenen Zurückhaltung und ist damit ordnungswidrig.