Aufdringliche Werbung für Erotik-Portal ist rechtswidrig
Auch Richter dürfen mal schmunzeln – genauso wie die Leser von silicon.de. Heute berichtet die Kanzlei Dr. Bahr von einem etwas pikanten Fall.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar seit der Geltung des Prostitutionsgesetzes die Rechtsstellung der Prostituierten verbessert werden sollte. Damit sollen aber nicht die negativen Begleiterscheinungen gefördert werden. Insofern sei die Reklame für entgeltliche sexuelle Handlungen gemäß § 119 Abs 3 OWiG ordnungswidrig, wenn sie nicht in der gebotenen Zurückhaltung erfolge. Denn das Motiv der Reklame werbe in aufdringlicher Weise für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger die erforderliche Zurückhaltung nicht beachtet, da die äußerst aufdringliche Reklame nicht mehr zumutbar erscheine. Gerade, wenn der Wagen sich im öffentlichen Straßenverkehr befinde und andere Autofahrer oder Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam würden, liege eine konkrete Belästigung vor. Vor allem der Schutz der Minderjährigen könne nur durch die angeordnete Maßnahme gewährleistet werden.