Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar seit der Geltung des Prostitutionsgesetzes die Rechtsstellung der Prostituierten verbessert werden sollte. Damit sollen aber nicht die negativen Begleiterscheinungen gefördert werden. Insofern sei die Reklame für entgeltliche sexuelle Handlungen gemäß § 119 Abs 3 OWiG ordnungswidrig, wenn sie nicht in der gebotenen Zurückhaltung erfolge. Denn das Motiv der Reklame werbe in aufdringlicher Weise für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger die erforderliche Zurückhaltung nicht beachtet, da die äußerst aufdringliche Reklame nicht mehr zumutbar erscheine. Gerade, wenn der Wagen sich im öffentlichen Straßenverkehr befinde und andere Autofahrer oder Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam würden, liege eine konkrete Belästigung vor. Vor allem der Schutz der Minderjährigen könne nur durch die angeordnete Maßnahme gewährleistet werden.
Page: 1 2
Der Black Friday, der in den USA traditionell am Freitag nach Thanksgiving gefeiert wird, hat…
Assistenzsysteme unterstützen Monteure bei der Arbeit. Zu oft zahlt man jedoch mit den eigenen Daten…
Hersteller werden stärker in die Pflicht genommen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte in den Blick…
LLMs besitzen einerseits innovative neue Fähigkeiten, stellen Unternehmen allerdings auch vor diverse Herausforderungen: ob EU…
Server-Ausbau in den USA und China macht große Fortschritte, deutscher Weltmarktanteil sinkt. Lichtblicke in Frankfurt…
Der Markt für Workplace Services gerät in Bewegung. Das bestmögliche digitale Nutzererlebnis gilt als Schlüssel…
View Comments
Aber andererseits...
... ist dieses zitierte entblößte weibliche Hinterteil mit Sicherheit ein erheblich erfreulicherer Anblick als 99% der Werbung, welcher man im sonst im öffentlichen Raum permanent ausgesetzt ist.
NfU ;-)