Der Kläger war Betreiber eines Online-Erotik-Portals, für das er auf einem Kleinlastwagen warb. Die Werbung war zum Teil so gestaltet, dass nur das entblößte Gesäß einer Frau fast die ganze Breite des Fahrzeugs einnahm. Zur Bewerbung seines Erotik-Portals fuhr der Kläger mit diesem Wagen durch die gesamte Stadt.
Die Ordnungsbehörde war der Auffassung, dass es sich bei der Reklame um anstößige und aufdringliche Werbung handle. Daher ordnete sie an, den Wagen aus dem öffentlichen Raum entfernen zu lassen. Dagegen wandte sich der Kläger.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied zugunsten der Ordnungsbehörde (Beschluss vom 24. Juni 2009 – Az.: 5 B 464/09). Es gab folgende beiden Leitsätze aus:
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Aber andererseits...
... ist dieses zitierte entblößte weibliche Hinterteil mit Sicherheit ein erheblich erfreulicherer Anblick als 99% der Werbung, welcher man im sonst im öffentlichen Raum permanent ausgesetzt ist.
NfU ;-)