Die Zweifel an der Kostenübernahme würden nach Ansicht der Richter nicht rechtfertigen, die EU-Richtlinie vorläufig außer Kraft zu setzen. Das OLG hob mit diesem Beschluss vier anderslautende Urteil aus Vorinstanzen auf.
Das OLG begründet das Urteil damit, dass die Nachteile für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durch ein Aussetzen der Vorratsdatenspeicherung schwerer wiegen als die finanziellen Interessen der Telekommunikationsunternehmen.
Die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, ist durch dieses Urteil jedoch nicht geklärt. Darüber wird das Bundesverfassungsgericht am 15. Dezember befinden.
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