Als Leitsatz gab das Gericht aus: Ein Verein darf ein Schreiben früherer Mitglieder sowie eine entsprechende Abmahnung auf der passwortgeschützten vereinsinternen Homepage veröffentlichen, um seine Mitglieder zu informieren bzw. zur Mithilfe aufzufordern (Urteil vom 8.10.2009; Az.: 27 O 734/09).
Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Die Antragsteller waren früher Mitglieder beim Antragsgegner, einem Verein mit ca. 40 Mitgliedern. Nach ihrer Kündigung forderten sie den Verein per Schreiben und anwaltlicher Abmahnung auf, sämtliche Fotos von ihnen auf der Homepage zu löschen.
Der Verein veröffentlichte beide Schreiben auf der passwortgeschützten, internen Internetseite des Vereins, drückte sein Unverständnis über den Vorfall aus und forderte die verbliebenen Mitglieder auf, nach etwaig übersehenen, noch nicht gelöschten Fotos Ausschau zu halten und diese zu melden. Die Antragsteller sahen in der Veröffentlichung eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das Gericht konnte jedoch keinen Unterlassungsanspruch erkennen. Der Verein sei zur Veröffentlichung berechtigt gewesen. Er habe keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen veröffentlicht, sondern lediglich den kleinen Kreis seiner Mitglieder über die rechtliche Auseinandersetzung informiert und zur Mithilfe aufgerufen. Damit habe der Verein berechtigte Interessen wahrgenommen. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht gegeben.
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