Das Gericht gab als Leitsatz aus: Die unwahre Behauptung, der Empfänger einer Rechnung habe zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Internetseite aufgerufen und dort einen Anmelde-Button betätigt, der einem kostenpflichtigen Vertrag zugeordnet gewesen sei, stellt eine strafbare Täuschungshandlung dar und begründet im Erfolgsfall eine Strafbarkeit wegen Betruges (Urteil vom 17.08.2009, Az.: 8 KLs 1/09).
Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Die Angeklagten gelangten an Datensätze mit Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen von 600.000 Personen. Diese nutzten sie für verschiedene Mail-Kampagnen. Sie verschickten E-Mails mit Lock-Angeboten, z.B. “Ihr iPod ist da”, an die Personen aus der Datenbank. Außerdem wurde in der E-Mail wahrheitswidrig eine geheime Liste mit Großhändleradressen angekündigt, die bereit seien, auch an Privatpersonen zu sehr günstigen Preisen zu verkaufen. In der Mail war jeweils ein personalisierbarer Link zu einer Sprungbrettseite enthalten. Folgte der Empfänger dem Link, war es durch die von den Angeklagten genutzte Technik möglich, ihn direkt mit den Datensätzen in Verbindung zu bringen und namentlich zu begrüßen.
Auf der Sprungbrettseite erschien ein Link “Direkt zum Fabrikverkauf”. Nur ganz unten im nicht unmittelbar einsehbaren Bildschirmbereich, für den man erst scrollen musste, war ein Hinweis “Für den Zugriff auf den Mitgliederbereich zahlen Sie einmalig 86 €” enthalten. Der Button selbst sollte wie eine Weiterleitung aussehen und nicht wie ein Anmelde-Button.
Persönliche Daten wurden auf dieser Seite nicht abgefragt. Dennoch erhielten diejenigen, die den Button “Direkt zum Fabrikverkauf” anklickten, unmittelbar eine persönlich an sie adressierte Bestätigungs-E-Mail, in der von einer bereits erfolgten Anmeldung auf der Internetseite der Angeklagten die Rede war.
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