Die Verwendung des Begriffs Polizei stehe dem Beklagten nicht zu. Mit der Bezeichnung “Parkplatz-Polizei” nehme er für sich eine Autorität in Anspruch, die er nicht habe. Die Darstellung des Mitgliedsausweises täusche darüber, dass der Beklagte in Wahrheit kein Polizist sei.
Schließlich sei die Angabe der Servicedienstrufnummer ohne Information über die entstehenden Mehrgebühren unzulässig. Der Beklagte verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz. Eine Information erst zu Beginn eines Anrufs reiche nicht aus.
Die Richter gaben folgende Leitsätze aus:
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