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Firma darf auf der Domain “parkplatz-polizei.de” nicht parken

Die Verwendung des Begriffs Polizei stehe dem Beklagten nicht zu. Mit der Bezeichnung “Parkplatz-Polizei” nehme er für sich eine Autorität in Anspruch, die er nicht habe. Die Darstellung des Mitgliedsausweises täusche darüber, dass der Beklagte in Wahrheit kein Polizist sei.

Schließlich sei die Angabe der Servicedienstrufnummer ohne Information über die entstehenden Mehrgebühren unzulässig. Der Beklagte verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz. Eine Information erst zu Beginn eines Anrufs reiche nicht aus.

Die Richter gaben folgende Leitsätze aus:

  • Die Abbildung von Abschleppfahrzeugen, die nicht zu dem abbildenden Unternehmen gehören, stellt eine Irreführung über geschäftliche Angaben dar.
  • Ein privates Abschleppunternehmen darf nicht den Eindruck erwecken, polizeiliche Befugnisse wahrnehmen zu dürfen.
  • Bei Angabe einer Servicedienstrufnummer (hier: 0900-5-) ist auf die zu erwartenden Verbindungskosten hinzuweisen.

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Silicon-Redaktion

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