Der Beklagte betrieb ein Parkraumüberwachungsunternehmen und schleppte rechtswidrig geparkte Fahrzeuge ab. Die Klägerin führte einen Abschleppbetrieb und mahnte die Beklagte wegen verschiedener Angaben auf dessen Internetseite ab.
Erstens hielt der Beklagte Bilder von Abschleppvorgängen vor, bei denen nicht nur Fahrzeuge des Beklagten, sondern auch Fahrzeuge der Klägerin und anderer Unternehmen gezeigt wurden, ohne dass die mangelnde Zugehörigkeit zum Betrieb des Beklagten kenntlich gemacht wurde.
Zweitens nutzte der Beklagte die Domain “parkplatz-polizei.de”, die auf seine Internetseite weitergeleitet wurde. Auf seiner Internetseite warb er ferner mit einer Mitgliedschaft im “Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V.” sowie einem Mitgliedsausweis mit Polizeistern.
Drittens stellte der Beklagte auf den von ihm überwachten Parkplätzen Schilder mit einer Servicedienstrufnummer 0900-5-xx auf, ohne auf die entstehenden Kosten hinzuweisen.
Das Vorgehen der Klägerin hatte Erfolg. Das Gericht hielt sämtliche gerügten Angaben für wettbewerbswidrig (Landgericht Augsburg, Urteil v. 08.09.2009 – Az.: 2HK O 1630/09).
Die Darstellung der Abschleppvorgänge mit Fahrzeugen, die nicht dem Beklagten gehörten, täusche über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistung. Er erwecke den Eindruck eines größeren Fuhrparks als den, über den er tatsächlich verfüge. Außerdem werbe er mit Abschleppvorgängen, die er selbst nicht erbracht habe.
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