Da der Kläger anderer Auffassung war und die Abmahnung für unberechtigt hielt, wehrte er sich gegen die Abmahnung und schaltete einen Anwalt ein. Die ihm entstandenen Anwaltskosten verlangte er nun gerichtlich von dem Beklagten zurück. Die Richter gaben dem Kläger Recht (Urteil v. 04.12.2009 – Az.: 3-12 O 123/09).
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von dem Beklagten ausgesprochene Abmahnung unberechtigt sei. Der Kläger habe sich nicht wettbewerbswidrig verhalten, weil er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten habe. Dazu bestehe nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung.
Dem Kläger seien durch die unberechtigte Abmahnung Anwaltskosten entstanden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn zu erstatten seien. Insofern sei der Abmahner bei unberechtigter Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet.
Als Leitsätze gaben die Richter aus:
2. Ein Händler der Online-Auktionsplattform Ebay ist nicht zur Vorhaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet.
Meist steht die Sicherheit von Infrastruktur und Cloud im Fokus. Auch Anwendungen sollten höchsten Sicherheitsanforderungen…
Das finnische Facility-Service-Unternehmen ISS Palvelut hat eine umfassende Transformation seiner Betriebsabläufe und IT-Systeme eingeleitet.
PDFs werden zunehmend zum trojanischen Pferd für Hacker und sind das ideale Vehikel für Cyber-Kriminelle,…
Laut Teamviewer-Report „The AI Opportunity in Manufacturing“ erwarten Führungskräfte den größten Produktivitätsboom seit einem Jahrhundert.
Microsoft erobert zunehmend den Markt für Cybersicherheit und setzt damit kleinere Wettbewerber unter Druck, sagt…
Nur 14 Prozent der Führungskräfte in der IT sind weiblich. Warum das so ist und…