Da der Kläger anderer Auffassung war und die Abmahnung für unberechtigt hielt, wehrte er sich gegen die Abmahnung und schaltete einen Anwalt ein. Die ihm entstandenen Anwaltskosten verlangte er nun gerichtlich von dem Beklagten zurück. Die Richter gaben dem Kläger Recht (Urteil v. 04.12.2009 – Az.: 3-12 O 123/09).
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von dem Beklagten ausgesprochene Abmahnung unberechtigt sei. Der Kläger habe sich nicht wettbewerbswidrig verhalten, weil er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten habe. Dazu bestehe nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung.
Dem Kläger seien durch die unberechtigte Abmahnung Anwaltskosten entstanden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn zu erstatten seien. Insofern sei der Abmahner bei unberechtigter Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet.
Als Leitsätze gaben die Richter aus:
2. Ein Händler der Online-Auktionsplattform Ebay ist nicht zur Vorhaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet.
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