Alle vier Unternehmen verkaufen Online-Werbeflächen für Websites ihrer Muttergesellschaften. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem Teil desselben behindern werde.
Das geplante Joint Venture soll ein neues Produkt entwickeln und verkaufen, mit dem Werbekunden spezifische Zielgruppen von Internetnutzern besser erreichen können sollen. Deren Profile werden anhand von in einem großen Netz von Partner-Websites gesammelten anonymen Daten erstellt. Die Tätigkeit des Joint Ventures beschränke sich auf den Bereich der üblichen Online-Display-Anzeigen.
Wegen der geringen Marktanteile der beteiligten Unternehmen in der Online-Werbung und der Präsenz starker Wettbewerber wie Google habe die Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Unwahrscheinlich sei auch, dass das neue Unternehmen für wettbewerbswidrige Abstimmungen zwischen den Muttergesellschaften instrumentalisiert werde.
Die Kommission prüfte ferner, ob das Joint Venture für die Zwecke einer wettbewerbswidrigen Abstimmung zwischen den Muttergesellschaften instrumentalisiert werden könnte. Sie stellte aber fest, dass dies wegen seines beschränkten Geschäftsbereichs und des wettbewerbsbestimmten Online-Werbemarkt unwahrscheinlich sei.
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