Er sei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen zu verhindern (Urteil v. 27.05.2009 – Az.: 12 O 134/09).
Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Der Kläger war Rechteinhaber mehrerer Musikstücke. Er stellte fest, dass über den Internetanschluss des Beklagten in einer P2P-Musiktauschbörse mehrere seiner Musikwerke zum Download angeboten wurden. Daher mahnte er den Beklagten ab, was jedoch erfolglos war.
Der Beklagte war der Auffassung, dass er für die Rechtsverletzungen nicht hafte, weil er zwar Anschlussinhaber sei, die Rechtsverletzung jedoch wahrscheinlich von seinen Kindern begangen worden sei. Er habe keine Kenntnis von deren Verhalten gehabt und daher auch keine Veranlassung gesehen, irgendwelche Überwachungsmaßnahmen einzuleiten.
Die Richter gaben dem Kläger Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte als Anschlussinhaber des Internetzugangs für die begangenen Rechtsverletzungen durch das Bereitstellen in der P2P-Musiktauschbörse hafte.
Da ein Störer an den Verletzungshandlungen nur mittelbar beteiligt sei, dürfe seine Haftung nicht über Gebühr auf ihn erstreckt werden. Er hafte nur für all jene Verpflichtungen, die im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen seien.
Vorliegend habe der Kläger als Anschlussinhaber die Gefahrenquelle geschaffen. Insofern sei er verpflichtet, diese zu überwachen und nötigenfalls eine Sperrung des Internetzugangs einzurichten. Ihn treffe nach allem eine Pflichtverletzung, da er keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen habe.
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